
Das Pfandrecht kann an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff. BGB) und an Rechten (§§ 1273 ff. BGB) begründet werden.
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https://www.oenb.at/Service/Glossar.html?letter=A

Bestellung durch Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Eigentümer der Sache sowie Übergabe an den Pfandgläubiger ; es genügt Mitbesitz . Befindet sich die Sache bereits im Besitz des Gläubiger s - z. B. Wertpapiere im Depot bei der Bank -, genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs unter Anzeige an den Besitzer. Erlöschen kraft Gese...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/pfandrecht-an-beweglichen-sachen/p
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